AGBs

Sehr geehrte Kunden, zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet Eisemann Reisen GmbH & Co. KG „ER-Wohnmobile“ Reisemobilvermietung Wohnmobile an:

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles.

1.1 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.

1.2. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-I BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

1.3. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

1.4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Mindestalter, Führerschein

2.1. Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der Führerschein der Klasse 3, B, ist ausreichend für alle Modelle bis 3.500 kg, ab 3.500 kg wird der Führerschein der Klasse C1 oder 3 benötigt.

2.2. Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg. Fahrer mit Führerschein der Klasse B müssen mindestens 3 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

3. Mietpreise, Versicherungen

3.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.

3.2. Die Mietpreise beinhalten: Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal 1500 € und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1500 € pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von 100 Millionen € für Sach-und Vermögensschäden, für Personenschäden mit 12 Millionen € Schutzbriefleistungen sowie Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.3. Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden, außer man nimmt eines der Servicepakete in Anspruch, welche das Betanken von Diesel zum aktuellen Tagespreis und AdBlue beinhalten.

3.4. Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei verspäteter Rückgabe wird je angefangene Stunde eine Stundenpauschale von 30 €, ab drei Stunden der doppelte Mietpreis je Verspätungstag berechnet. Schadensersatzansprüche eines unmittelbaren Nachmieters trägt der Mieter.

3.5. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

3.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von 139 € auf den Mietpreis angerechnet.

3.7. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.

4. Reservierung, Anzahlung, Rücktritt und Umbuchung

4.1. Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie z. B. Fährkosten, Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

4.2. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 30 % – mindestens jedoch 300 € (Überweisung) zu leisten. Restzahlung erfolgt 30 Tage vor Reisebeginn. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend der Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4.3. Bei Vertragsrücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn werden folgende Anteile des Mietpreises berechnet:

  • bis zu 60 Tage 20 %
  • bis zu 42 Tage 40 %
  • bis zu 21 Tage 60 %
  • bis zu 14 Tage 80 %
  • bis zu 1 Tag 90 %
  • bei Nichtabholung 100 %

Wird das Wohnmobil erst nach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt das Wohnmobil bis zur Beendigung der Mietzeit für den Mieter reserviert, Ansprüche auf Mietpreiskürzung bleiben ausgeschlossen. Bei Rücktritt, Umbuchung oder Annahme eines Ersatzmieters, welche dem Vermieter obliegt, wird eine Bearbeitungsgebühr von 70 € berechnet. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 30 % des Mietpreises – jedoch mindestens 300 € zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn fällig. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Rücktritt angesehen und die in Punkt 7 vereinbarten Rücktrittskosten berechnet. Liegt der Vertragsabschluss weniger als 21 Tage vor Mietbeginn, wird der Mietpreis ohne Anzahlung in voller Höhe sofort fällig.

5.2. Bei Übergabe ist eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 1500 € in bar oder über die Kreditkarte zu hinterlegen.

5.3. Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeuges, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.

6. Haftung, Vollkasko Schutz

6.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

6.2. Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz- Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1500 € (Teilkasko) 1500 € (Vollkasko) vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er:

  • die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziffer 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
  • oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer, noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.

6.3. Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden, durch:

  • zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson
  • Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
  • unsachgemäße Bedienung der Sonnenmarkise und Schäden die durch Windeinwirkung entstehen
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und Breiten
  • Brems –, Betriebs – und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbel Beschädigungen) entstanden sind
  • Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
  • nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe

6.4. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeuges gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsrecht

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.

7.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung, hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen.

7.3. Der Mieter kann Ansprüche jeglicher Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

7.4 Schadensersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1. Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2. Er ist weiter verpflichtet den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.

9. Reparaturen

9.1. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs – und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Mietstation, in Auftrag gegeben werden.

9.2. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von der Vermietstation erstattet.

9.3. Schadensersatz Ansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den Mietvertrag angegebene Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

11. Verbotene Nutzung: der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt

11.1. dem Mieter ist untersagt, das Wohnmobil wie folgt zu verwenden:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts strafbar sind.
  • zur Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder zu unsäglichen Zwecken.
  • zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl.
  • zur Beförderung von Tieren aller Art außer Hunden.
  • zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisenden Reisemobil es abweichen.
  • zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe.
  • zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus.

11.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

11.3. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.

12. Rauchverbot

Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet.

13. Übergabe, Rücknahme

13.1. Übernahme – und Rückgabeort ist die Mietstation. Rückgabe ist zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Vereinbarung möglich.

13.2. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch Stationsmitarbeiter in der Übergabestation teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Stationsmitarbeiter durchzuführen.

13.3. Die Vermietstation kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabe-Verzögerungen und Kosten gehen zulasten des Mieters.

13.4. Das Reisemobil ist am letzten Miettag im vertragsgemäßen, schadenfreien Zustand, vollgetankt und innen gereinigt an den Vermieter zu den üblichen Öffnungszeiten oder nach vorheriger Absprache zurückzugeben.

13.5. Geltungsbereich für Auslandsfahrten ist die geographische Grenze Europas, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, nicht erweiterbar auf z. B. Marokko, Tunesien, Türkei. Fahrten in Kriegs-und Krisengebiete sind verboten.

14. Beschränkung der Haftung

Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Wohnmobils und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehenden Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritter. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Desweiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen. Die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.

15. Ausschlussfrist, Verjährung

15.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

15.2. Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor –, nach – und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurück verweist.

15.3. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

16.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

16.2. Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, nicht Rückgabe des Fahrzeugs, nicht Mitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. a. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

18. Schluss Bestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

19. GPS Ortung des Fahrzeuges

Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.

20. Mit der Mietvertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter den Erhalt und die Anerkennung dieser Mietbedingungen.

ER-Wohnmobile

Öffnungszeiten

Montag – Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr